Modellboard
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Autor Thema: Bitte lesen - Konkretisierung der Forenrichtlinie  (Gelesen 17185 mal)
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Krokettenkapitän
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Beiträge: 3771



WWW
« am: 11. Oktober 2008, 20:45:12 »

Aus aktuellem Anlass habe ich die Forenregeln um den Punkt 2c) erweitert. Ab sofort wird explizit darauf hingewiesen, das die Darstellung von gewaltverherrlichenden oder gewaltverharmlosenden Modellen auf http:www.modellboard.net verboten ist.

Grundsätzlich war das schon in der Vergangenheit so und es war auch durch Forenrichtlinie 1 schriftlich fixiert:

Zitat
"Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind zu beachten. Eine Missachtung kann strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen."


Ein deutlicherer Hinweis auf diesen Straftatbestand, der möglicherweise aus Unwissenheit begangen wird, scheint jedoch geboten. Alle Moderatoren löschen unverzüglich und ohne Ankündigung Texte und Bilder, die gegen §131 Stgb verstossen. 

Der entsprechende Paragraph des Strafgesetzbuches hierzu lautet:

Zitat
       
         Strafgesetzbuch
      Besonderer Teil (§§ 80 - 358)      
      7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)      


 § 131
Gewaltdarstellung

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
   1.    verbreitet,
   2.    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
   3.    einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
   4.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Admin Murdock
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